Gerichtskosten für das Versäumnisurteil

Wird das gesamte Verfahren durch Versäumnisurteil beendet, werden drei volle Gerichtskosten berechnet. Ergeht ein Versäumnisurteil und wird danach das Verfahren durch Klagerücknahme beendet, kann nur eine Gerichtskostengebühr anfallen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass er sich gegen die Klage verteidigen will und die Klage zurückgenommen wurde, bevor das Versäumnisurteil der Geschäftsstelle übermittelt wurde.

 

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