Kostentragungspflicht bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

Nach § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Ob diese Voraussetzungen zur Klageerhebung im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die wir hier nicht beleuchten. Hier beleuchten wir die Frage, zu welchem Zeitpunkt in einem schriftlichen Vorverfahren anerkannt werden muss, damit der Beklagte die Kosten des...


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