Differenzterminsgebühr: 1,2 Terminsgebühr rechtshängiger Anspruch, 1,2 Terminsgebühr nicht rechtshängiger Anspruch, Anrechnung nach § 15 Abs. 3 RVG

Fortwährende Fragen von Seminarteilnehmern, Lesern: Wieso berechnen Sie zwei Terminsgebühren, wenn es um rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche geht? Unser Programm berechnet nur eine 1,2 Terminsgebühr aus dem zusammengerechneten Wert beider Ansprüche (sog. Klammertheorie in der Praxis).

 

Antwort: Lassen Sie mich Gründe aufführen, weshalb ich nicht empfehle, die Terminsgebühren - ohne vorherige Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG - zusammenzuziehen:

  1. Man müsste dann auch die Verfahrens- und...

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