Verbindung von Verfahren mit oder ohne Verbindungsbeschluss gem. § 147 ZPO

Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die einzelnen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Zweck der Verbindung ist damit eine wirtschaftlichere Prozessführung für die Zukunft. § 147 ZPO gilt analog auch für das Arbeitsrecht.01

Die Gegenstandswerte verbundener Klageverfahren sind erst vom Zeitpunkt ihrer Verbindung an zu einem Gesamtstreitwert...


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