Verfahrensgebühr für die Beistandsleistung

Im RVG wurde die Regelung mit aufgenommen, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren erhält, wie sie ein Prozessbevollmächtigter erhalten kann (Abs. 1 Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG). Maßgebend ist hierbei nicht der Gegenstandswert des Verfahrens, vielmehr der Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (Schätzung).

 


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