Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

Die 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die mündliche Vertretung seines Mandanten ab Klageauftrag.

 

Für den Anfall der 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG ist es nicht nötig, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung sich widersprechende Anträge zur Hauptsache stellen oder erörtern. Die Terminsgebühr heißt deswegen „Termins"-Gebühr, weil es für den Anfall selbiger ausreicht, wenn der Rechtsanwalt seine Partei im Termin ordnungsgemäß vertritt. Er muss also...


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