2. Der Leasingnehmer ist Schuldner - Pfändungsmöglichkeiten

Pfändbar ist das Nutzungsrecht:

Gemäß § 857 ZPO kann ein Nutzungsrecht an einer Sache gepfändet werden, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt einem Dritten zur Ausübung der Nutzung zu überlassen.1 Aus einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug nur von Personen mit gültiger Fahrerlaubnis fahren lassen darf und die für den Fall, dass das Fahrzeug anderen Personen überlassen worden ist, die Haftung des Leasingnehmers regelt, kann geschlossen werden,...


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