Die Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen § 850e ZPO

Für den Gläubiger gibt es die Möglichkeit, gem. § 850e Nr. 2 ZPO die Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen mit der Folge zu beantragen, dass dem Schuldner nur ein einmaliger Freibetrag verbleibt. Denn unterhält der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, genießt er für jedes dieser Arbeitsverhältnisse den vollen Lohnpfändungsschutz. Es sei denn, der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht, dass die Bezüge gem. § 850e Nr. 2 ZPO addiert werden und von dem addierten Betrag der...


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