Die Taschengeldberechnung für die Taschengeldpfändung

Zur Berechnung des Taschengeldanspruchs ist es nötig, dass der Gesamtunterhalt (fiktiv angenommener Trennungsunterhalt von 3/7 der Düsseldorfer Tabelle) einschließlich des Taschengeldanspruches (5 % bis 7 %) den Pfändungsfreibetrag von 1.133,80 EUR (seit 1.7.2017) gem. § 850c ZPO übersteigt. Die Höhe des Taschengeldes ist von Rechtsprechung zu Rechtsprechung verschieden. Man ist auf

 

                   »   5 Prozent1        bis        »     7 Prozent2

 

des Nettoeinkommens des arbeitenden...


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