Die Pfändung von Arbeitslosengeld / ALG I bzw. Bürgergeld bei der Agentur für Arbeit

Arbeitslosengeld I kann im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c ZPO gepfändet werden. Inwieweit etwas gepfändet werden kann, entscheidet der Betrag, den der ALG I Empfänger erhält. I. d. R. erhält er 60 bzw. 67 % seines letzten Einkommens. Das kann niedrig gewesen sein, aber eben auch hoch. Arbeitslosengeld I wird für einen gewissen Zeitraum gezahlt (12 bis 24 Monate).

Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr für Arbeitslosengeld I vor, wird seit 1.1.2023 Bürgergeld gezahlt. 

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