Muss bei einer Bank / bei einem Kreditinstitut das Vertretungsorgan angegeben werden?

Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners notwendig, um für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gegenstand der Pfändung ist. Es muss deshalb aus dem Pfändungsbeschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht. 

Die Bezeichnung z. B. einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald - Baar, Gerberstraße 45,...


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