Der Kontopfändungsschutz

Jeder Schuldner (natürliche Person) kann sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen (§ 850k Abs. 1 ZPO) und so Pfändungsschutz genießen. Auf einem P-Konto genießt der Schuldner faktisch einen bedingten Kontoschutz.

 

Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.


Pfändungsschutz für Konten gibt es mithin nur noch, wenn der Schuldner ein...


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