Änderung der Steuerklasse / Lohnsteuerklasse zu Ungunsten des Gläubigers

Damit Gläubiger im Rahmen der Arbeitslohnpfändung vom Drittschuldner (Arbeitgeber) weniger überwiesen bekommen, wählen die Schuldner gern eine andere, für den Gläubiger ungünstigere Lohnsteuerklasse aus. Hier gilt das Folgende:

  1. Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahr der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der für den...

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