Die Pfändung von (gesetzlichen) Rentenansprüchen; welche Modul beim PFÜB-Beschluss-Entwurf ab 1.9.2024

Zunächst sind pfändbar

  • gesetzliche Rentenansprüche gem. § 53 SGB-I (Schuldner ist schon Rentner) und
  • zukünftige Rentenansprüche gem. § 54 SGB-I (Schuldner ist noch kein Rentner) von einem Schuldner, der in einem festen Arbeitsverhältnis steht oder gestanden hat, pfändbar.

 

Es müssen hier lediglich die Vorschriften über den unpfändbaren Teil (§ 850c ZPO) und die Billigkeit gem. §§ 850c, 850d, 850i ff. ZPO berücksichtigt werden. 

Pfändbar können auch zahlreiche andere "Rentenmodelle" sein, wie die...


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