Gebühr für das Ausstellen von P-Konto-Bescheinigung für Schuldner

Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird (§ 850k Abs. 5 ZPO a. F., § 903 Abs. 1 ZPO Fassung ab 1.12.2021).

Die P-Konto-Bescheinigung kann ausgestellt werden durch:

  1. die Familienkasse, den Sozialleistungsträger oder einer mit der Gewährung von...

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!