Die Pfändung von Brutto-Summen beim Arbeitgeber

Bei Vorliegen eines auf Brutto-Summen lautenden Titels gegen den Arbeitgeber als Schuldner (z. B. „Der Beklagte (Arbeitgeber) wird verurteilt, an den Kläger (Arbeitnehmer) einen Betrag von 2.000 EUR zu zahlen.") gibt es eigentlich nur ein richtiges Vorgehen:

  • Sie vollstrecken den Bruttobetrag und müssen nachher Krankenkasse, Finanzamt, Sozialleistungsträger etc. ausbezahlen.

Gemäß § 62 GVO benachrichtigt der Gerichtsvollzieher bei Pfändung (ZV-Sachpfändung) aus einem Arbeitslohntitel das Finanzamt...


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