Die Förderprämienpfändung bei Unternehmen des Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der Imkerei, der Aquakultur, der Binnenfischerei, der Wanderschäferei

Zu den in den vorherigen Menüpunkten besprochenen Pfändungsmöglichkeiten wären auch die Produkte pfändbar, die aufgrund der Bewirtschaftung zustande kommen (z. B. die Pflanzkulturen, das Holz, der Honig, die Fische, die Wolle).

Die Verwertung erfolgt wie unter vorhergehenden PFÜB Landwirte beschrieben. Am besten ist der anderweitige Verkauf nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO durch den Gerichtsvollzieher. Das Gericht ordnet auf Antrag des Gläubigers an Stelle der Überweisung eine andere Art der...


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