Das P-Konto / Pfändungsschutzkonto und die Pfändung des Bankschließfachinhalts

Ebenso können Sie trotz Einführung des P-Kontos - und selbst wenn der Schuldner bereits ein Pfändungsschutzkonto hat - den Inhalt seines Bankschließfaches pfänden. Immerhin kann er ja neben seinem Pfändungsschutzkonto in seinem Schließfach Gelder, Schmuck, Wertpapiere usw. aufbewahrt haben. Wertgegenstände bzw. Vermögensgegenstände, wozu auch Bargeld zählt, können jedoch nicht unter den P-Konto-Pfändungsschutz des § 850k ZPO fallen. Denn unter den Pfändungsschutz eines P-Kontos fallen nur...


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