Die Pfändung von Strafgefangeneneigengeld

Wenn ein Strafgefangener inhaftiert wird, werden mitgebrachte Gelder und Bezüge des inhaftierten Schuldners, wie Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Lohn von Freigängern für eine außerhalb der Haftanstalt ausgeübte Tätigkeit (§ 39 ff. StVollzG) etc., nach § 52 StVollzG auf einem Eigengeldkonto des Inhaftierten verbucht. Da der Schuldner während seiner Haftzeit nur einen Teil der Bezüge verbrauchen darf (max. 3/7), hat er bei seiner Freilassung einen Anspruch auf Auszahlung des auf dem...


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