Die Unterhaltspfändung § 850d ZPO - Bevorrechtigter Bereich - Tieferpfändung - Rangfolge

Wenn derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet wurde, keinen oder nicht den voll festgelegten Unterhalt bezahlt, ist die Unterhaltspfändung desjenigen, dem der Unterhalt zusteht, meist die letzte Möglichkeit.

Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO werden grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber als Drittschuldner durchgeführt. Sie können aber auch in ein Konto oder sonstige Vermögenswerte des Schuldners erfolgen. Diese Unterhaltspfändungen gehen in jedem Fall anderen Arbeitslohnpfändungen...


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