Die Pfändung des Erlöses von landwirtschaftlichen Tieren

Pfänden Sie am besten direkt beim Schlachthof als Drittschuldner den Erlös der Tiere mittels PFÜB. Nun müssten Sie lediglich wissen, wann und an welchen Schlachthof der Verkauf der Tiere erfolgen soll. Drittschuldner ist dann der jeweilige Schlachthof. In der PFÜB-Pfändung könnten Sie sich gem. § 836 Abs. 3 ZPO die Tier-Bestandsliste herausgeben lassen, um ggf. zu beweisen, dass und welche Tiere vom Schlachthof an den Schuldner zu zahlen sind. 

 

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