Die Lohnverschleierung nach § 850h ZPO

Bei der Lohnverschleierung wird zu Gunsten des Gläubigers vermutet, dass eine angemessene Vergütung geschuldet ist, die er pfänden kann. Das heißt, wenn ein Lebenspartner (Schuldner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Haushalt führt, muss dies zwar keine Annahme zum stillschweigend abgeschlossenen Arbeitsvertrag sein, jedoch kann es einen pfändbaren Vergütungsanspruch begründen, wenn die Leistung des Schuldners nach Maßstäben des § 850h Abs. 2 ZPO üblicherweise vergütet wird...


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