Die Pfändung von Einkommen Selbstständiger und Freiberufler, auch Subunternehmer mittels PFÜB

Bevor ich auf Einzelheiten eingehe, möchte ich deutlich machen, dass grundsätzlich fast alle Einkommensbezüge (wenigstens bedingt) pfändbar sind. Zu nennen seien hier Bezüge der Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden, der Minister und Staatssekretäre, aber auch Entgelte der Freiberufler. Es sind also pfändbar Abfindungen nach dem KSchG, Akkordlöhne, das Fixum bzw. Provisionen von Vertretern, Übergangsgelder und Ruhegelder, Karenzentschädigungen, Renten und natürlich Entgelte für...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!