Das Konto wurde durch die Staatsanwaltschaft gesperrt, Zulassung zur Zwangsvollstreckung, Eintragung Sicherungshypothek

Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f StPO gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 AO bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des...


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