Die Pfändungsfreigrenzen bis 30.6.2025 und Übergangsvorschrift / Übergangsregelung für die neuen Lohnpfändungsfreigrenzen

Es gilt bei der Zwangsvollstreckung grundsätzlich immer, dass der Schuldner durch die Pfändung nicht zum Sozialhilfeempfänger werden darf, so auch bei der Forderungspfändung nicht. Dem Schuldner muss also immer ein Existenzminimum belassen werden. Die Gläubiger sollen sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit befriedigen.   

 
Das Existenzminimum wurde stets angehoben:
Am 1.7.2013 stieg die Lohnpfändungsfreigrenze auf mtl. 1.045,04 EUR.
Am 1.7.2015 stieg die Lohnpfändungsfreigrenze auf mtl. 1.073,88...


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