Der Schuldner kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach, dennoch die Freibeträge nach § 850c ZPO berücksichtigen?

Die BGH-Entscheidungen vom März 20071 und August 2010,2 dass die unterhaltsberechtigte Person in der Tabelle gem. § 850c ZPO berücksichtigt werden muss, egal ob der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachkommt oder nicht, sind nicht tiefgründig genug, um Unterscheidungen vom Getrenntleben in häuslicher Gemeinschaft oder vom Getrenntleben in separaten Wohnungen zu machen.

 

Das heißt: 

  1. Solange der Schuldner mit seiner früheren Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist davon auszugehen, dass die...

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