Unpfändbarkeitsgrenze Lebensversicherungsansprüche

Unpfändbarkeitsgrenze bis 31.12.2021: Lebensversicherungen deren Summe 3.579 EUR Wert nicht übersteigt, sind gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich unpfändbar und unterliegen der Billigkeitsprüfung, da die Finanzierung der Bestattungskosten abgedeckt sein muss. Der Betrag steht den Hinterbliebenen als solchen zu (nicht als Erben). 

Unpfändbarkeitsgrenze seit 1.1.2022: Lebensversicherungen deren Summe 5.400 EUR Wert nicht übersteigt, sind gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich unpfändbar...


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