Die Pfändung von Zugewinnausgleichsansprüchen

Wie jede andere Forderung wird der Zugewinn auch durch Pfändungsbeschluss gepfändet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte ist der Drittschuldner.

 

Der Zugewinnausgleichsanspruch des Schuldners gegen den anderen Ehegatten ist bereits vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zugewinn muss durch formlosen Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sein) als aufschiebend bedingter Anspruch vor Entstehung pfändbar. Jedoch kann er erst verwertet werden, wenn der Eintritt der...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!