Die Pfändung von Oder- und Und-Konten (Gemeinschaftskonto)

Für den Fall, dass eine natürliche Person mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto unterhält und Guthaben auf diesem Konto gepfändet wird, darf das Kreditinstitut gem. § 850l ZPO nicht vor Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben, das auf dem Konto besteht oder in dem vorgenannten Zeitraum dort eingeht, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. 

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