Die Pfändung von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Die Wohnungsgenossenschaftsanteile samt Rückzahlungsanspruch nach Kündigung der Wohnung bzw. der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben nach Ausscheiden des Mitglieds ist nach § 76 GenG pfändbar (Übertragbarkeit = Pfändbarkeit). Jedoch muss zuvor die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners nach Ablauf der in der Satzung festgeschriebenen Kündigungsfrist erfolgt sein. Wenn noch nicht gekündigt wurde, kann der Gläubiger nach wirksamer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses...


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